Satzung
in der Fassung vom 12. Dezember 2019
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung West-Östliche Begegnungen“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Berlin.
§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Völkerverständigung und des Friedens durch Vertiefung und Ausweitung von gutnachbarlichen Beziehungen und Kontakten, von Dialog und Partnerschaft zwischen den Menschen in Deutschland und in den seit Anfang der 1990er Jahre unabhängigen Staaten Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Lettland, Litauen, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan (Partnerländer der Stiftung).
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung von Maßnahmen gemeinnütziger freier und öffentlicher Träger in den in Absatz 1 genannten Ländern, die der gegenseitigen Information sowie der kulturellen und sozialen Zusammenarbeit dienen
- Förderung von interkulturellen Begegnungen von Menschen – besonders der jungen Generation – aus Deutschland und den Partnerländern der Stiftung, die auf Gegenseitigkeit basieren, ein Kennenlernen der jeweils anderen Kultur und Lebensweise im Gastland ermöglichen und zu Achtung und Toleranz beitragen
- Förderung von Vorhaben und bürgerschaftlichem Engagement gemeinnütziger Organisationen und öffentlicher Institutionen in Deutschland mit den Partnerländern, die der Information übereinander, der längerfristigen Zusammenarbeit miteinander sowie gemeinsamen Aktivitäten für und Teilhabe an einer zukunftsfähigen Gesellschaft dienen
- Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen, Städten, Regionen und gesellschaftlichen Organisationen in Deutschland und in den Partnerländern sowie von west-östlichen Foren und Netzwerken
- eigene Tätigkeit der Stiftung zur Durchführung von Stiftungsprojekten und Mitgestaltung von Sondervorhaben mit den Partnerländern in Kooperation mit privaten und öffentlichen Institutionen im In- und Ausland.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(6) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen im Zeitpunkt der Genehmigung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
Per 01.01.2002 mit Einführung des Euro waren dies 14.113.842,24 EUR.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
(4) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von insgesamt 15 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhanden gewesenen Stiftungsvermögens in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist und dieser auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck in das Stiftungsvermögen zurückzuführen.
§ 4
Verwendung der Vermögenserträge
und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und sofern für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Die durch die Stiftung Begünstigten haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.
§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
1. der Vorstand
2. das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen.
(3) Die Mitglieder der Organe führen ihr Amt bis zur Bestellung ihrer Nachfolger weiter.
§ 7
Vertretung
Die Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne der §§ 86, 26 BGB. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und die Stellvertretung des Vorsitzes gemeinschaftlich oder durch einen von beiden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Im Innenverhältnis sind die weiteren Vorstandsmitglieder jedoch gehalten, nur bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung hiervon Gebrauch zu machen.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern mit deutscher Staatsangehörigkeit.
(2) Der Vorstand muss mindestens aus folgenden Mitgliedern bestehen:
a) zwei Personen, die von den folgenden Vereinen einvernehmlich benannt werden:
- Berliner Freunde der Völker Russlands e.V.
- Brandenburgische Freundschaftsgesellschaft e.V.
- Osteuropa-Freundschaftsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V.
- Gesellschaft Sachsen – Osteuropa e.V.
- Deutsch-Russische Freundschaftsgesellschaft in Thüringen e.V.
- Freundschaftsgesellschaft Sachsen-Anhalt mit den Völkern des Ostens e.V.* (erloschen mit Wirkung vom 10.09.2018)
b) zwei Personen aus obersten Bundesbehörden, deren Aufgabenbereiche einen direkten Bezug zum Stiftungszweck haben (insbesondere Auswärtiges Amt und das für Jugendfragen zuständige Bundesministerium)
c) einer Vertreterin oder einem Vertreter aus der Wirtschaft nach Benennung durch den Vorstand.
(3) Die Vorstandsmitglieder können sich im Falle einer Verhinderung durch mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete Personen vertreten lassen. Diese Regelung gilt nicht für eine Vertretung der Stiftung nach § 7 und hinsichtlich der Funktionsämter nach § 10.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbenennung ist zulässig. Die obersten Bundesbehörden nach Abs. 2 Buchst. b) können jederzeit ihre bisherige Vertretung abberufen und eine andere benennen.
(5) Nach ihrer Benennung bedürfen die Vorstandsmitglieder der Bestellung durch das Kuratorium. Die oder der Kuratoriumsvorsitzende hat spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Amtszeit sowie beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes die jeweils für das betreffende Mitglied zur Benennung Berechtigten aufzufordern, ihre neue Vertretung binnen einer Frist von acht Wochen zu beschließen und dem Kuratorium mitzuteilen. Wird diese Frist von ihnen nicht genutzt oder können sich diese nicht auf ihre Vertretung einigen, so hat das Kuratorium unter Berücksichtigung der Regelung in Absatz (2) Buchst. a) eine Person oder zwei Personen der betreffenden Gruppe in den Vorstand zu berufen.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat im Rahmen des Berliner Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel
b) die Entwicklung strategischer Richtlinien für die Arbeit der Stiftung
c) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes
d) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der Umschichtungsgewinne sowie der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
e) die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und die Bestellung eines Abschlussprüfers
f) die Bestellung einer Geschäftsführung einschließlich der Festlegung der Tätigkeit und des Handlungsumfanges, der Festsetzung der Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung sowie Beschlussfassung über die jährliche Entlastung der Geschäftsführung
g) die Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand sowie für die Geschäftsführung.
§ 10
Vorsitz
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
§ 11
Ehrenvorsitz
(1) Vorstand und Kuratorium können die Berufung von Ehrenvorsitzenden der Stiftung beschließen, wobei die Beschlüsse einer Mehrheit von jeweils drei Viertel der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium bedürfen.
(2) Die Funktion des Ehrenvorsitzes kann Persönlichkeiten angetragen werden, die sich in besonderer Weise um die Stiftung verdient gemacht haben.
(3) Die Ehrenvorsitzenden haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstands und des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 12
Beschlussfassung
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung.
Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr sowie dann, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es für erforderlich hält. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes oder bei Verhinderung die Stellvertretung hat mit einer Frist von vier Wochen alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen.
Auf die Einhaltung der vierwöchigen Ladungsfrist kann einvernehmlich verzichtet werden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erhoben wird.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – außer in den in dieser Satzung abweichend geregelten Fällen – jeweils mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Zu einer schriftlichen Abstimmung hat die oder der Vorsitzende des Vorstands oder bei Verhinderung die Stellvertretung unter Fristsetzung aufzufordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, einschließlich der oder des Vorsitzenden bzw. ihrer oder seiner Stellvertretung, anwesend bzw. gemäß § 8 Abs. 3 vertreten ist. Bei einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens 4 Vorstandsmitglieder beteiligen.
(3) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und der von ihr jeweils mit der Schriftführung betrauten Person zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind inhaltsgetreu festzuhalten. Ausfertigungen des Protokolls sind allen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich zuzuleiten.
(4) Über das Ergebnis von schriftlichen Abstimmungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem zur Abstimmung auffordernden Vorsitz oder seiner Stellvertretung zu unterzeichnen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind allen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich zuzuleiten.
§ 13
Aufgaben der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt und führt die laufenden Geschäfte, die Bücher, erstellt die Vermögensübersicht und die Jahresplanung sowie die Jahresrechnung nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich, an seine Weisungen gebunden und nimmt, außer bei sie persönlich betreffenden Angelegenheiten, beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.
§ 14
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 13, höchstens 17 Mitgliedern, von denen die in § 8 Abs. 2 Buchst. a) genannten Vereine je ein Mitglied benennen.
(2) Die anderen Mitglieder sollen Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden, insbesondere des Auswärtigen Amtes und des für Jugendfragen zuständigen Bundesministeriums, von Behörden der Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) und der Wirtschaft, sowie unabhängige Expertinnen und Experten aus einem Bereich mit Bezug zum Stiftungszweck sein.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Kuratorium nach Benennung durch die Berechtigen bestellt, die unabhängigen Expertinnen und Experten und Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft nach Vorschlag des Vorstands.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine vorherige Abberufung durch das Kuratorium ist nur aus wichtigem Grund nach Anhörung der Betroffenen mit Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums möglich; bei der Abstimmung sind die betroffenen Mitglieder nicht stimmberechtigt. Wiederberufung bzw. -benennung ist zulässig.
(4) Die von Bundes- und Landesbehörden sowie von den unter § 8 Abs. 2 Buchst. a) genannten Vereinen benannten Mitglieder des Kuratoriums und die Vertreter der Wirtschaft können sich im Falle der Verhinderung durch mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete Personen vertreten lassen. Diese Vertretungsregelung gilt nicht hinsichtlich der Funktionsämter nach § 16.
(5) Vor Ablauf der Amtszeit sowie beim vorzeitigen Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes fordert die oder der Vorsitzende des Kuratoriums die dazu Berechtigten auf, ein neues Mitglied zu benennen.
Kommen die nach Absatz 1 und 2 zur Benennung Berechtigten dieser Aufforderung binnen einer Frist von drei Monaten nicht nach, beruft das Kuratorium von sich aus unter Berücksichtigung der Regelung nach Abs. (1) und (2) ein neues Kuratoriumsmitglied.
(6) Sind zu einem Zeitpunkt – gleichgültig aus welchem Grund – weder Vorstandsmitglieder noch ein Kuratorium vorhanden, so bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde zunächst ein aus drei Mitgliedern bestehendes Ersatzkuratorium, wobei jede Gruppe, die zur Benennung einer Vertretung in das Kuratorium berechtigt ist, das Recht hat, der Aufsichtsbehörde eine oder einen bzw. mehrere Kuratorinnen und Kuratoren vorzuschlagen; diese sollen von der Aufsichtsbehörde bei ihrer Auswahl berücksichtigt werden, wenn nicht wichtige Gründe entgegen stehen. Dieses Ersatzkuratorium beruft dann den Vorstand gemäß den Vorschriften des § 8 Abs. (1), (2), (4) und (5), der dann seinerseits wieder ein satzungsmäßiges Kuratorium nach Abs. (1) und (2) für vier Jahre beruft.
§ 15
Aufgaben des Kuratoriums
Aufgaben des Kuratoriums sind:
a) den Vorstand zu überwachen und bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen
b) die Durchführung des Stiftungszweckes durch fachgerechte Beratung des Vorstandes zu fördern
c) den Wirtschaftsplan zu genehmigen
d) die Jahresrechnung des Vorstandes nach Billigung festzustellen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen
e) in den Fällen des § 8 Absatz 5 Vorstandsmitglieder zu bestellen bzw. zu berufen
f) sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 16
Vorsitz
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und dessen Stellvertretung.
§ 17
Beschlussfassung
(1) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen. An den Sitzungen des Kuratoriums können die Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführung teilnehmen.
(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse – außer in den in dieser Satzung abweichend geregelten Fällen – in Sitzungen und in dringenden Fällen in schriftlicher Abstimmung jeweils mit einfacher Mehrheit. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder oder der nach § 14 Abs. (4) vertretenen Personen anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. An einer schriftlichen Beschlussfassung müssen sich mehr als die Hälfte der Mitglieder beteiligen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder bei Verhinderung die Stellvertretung hat mit einer Frist von mindestens vier Wochen alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen Auf die Einhaltung der vierwöchigen Ladungsfrist kann einvernehmlich verzichtet werden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erhoben wird.
(4) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und der von ihr jeweils mit der Schriftführung betrauten Person zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind inhaltsgetreu festzuhalten. Ausfertigungen des Protokolls sind allen Mitgliedern des Kuratoriums unverzüglich zuzuleiten.
(5) Zu einer schriftlichen Abstimmung hat die oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder bei Verhinderung die Stellvertretung unter Fristsetzung aufzufordern.
Über das Ergebnis von schriftlichen Abstimmungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem zur Abstimmung auffordernden Vorsitzenden oder der Stellvertretung zu unterzeichnen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Mitgliedern des Kuratoriums unverzüglich zuzuleiten.
§ 18
Besondere Verhältnisse
Anpassung der Satzung an veränderte Verhältnisse
(1) Vor der Auflösung eines Vereins gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. a) hat dieser das Recht, einen gemeinnützigen und eingetragenen Verein an seiner Stelle zum Nachfolger zu bestimmen. Dieser muss örtliche und inhaltliche Bezüge zur Tätigkeit des in Auflösung befindlichen Vereins haben und mit der Übernahme der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. a) und § 14 Abs. 1 einverstanden sein.
Das zur Vertretung des sich auflösenden Vereins berechtigte Vorstandsmitglied zeigt der Stiftungsaufsicht schriftlich den Nachfolgeverein unter Beifügung eines aktuellen Vereinsregisterauszuges an. Eine Änderung von § 8 Abs. 2 Buchst. a) ist nicht erforderlich.
Wird kein Nachfolger vorgeschlagen, geht das dem sich auflösenden Verein zustehende Benennungsrecht auf den oder die verbleibenden unter § 8 Abs. 2 Buchst. a) genannten Vereine bzw. deren Rechtsnachfolger über, wobei sich die verbleibenden Vereine untereinander durch Mehrheitsentscheid zu einigen haben.
(2) Besteht keiner der zur Benennung berechtigten Vereine mehr und existiert auch kein den Vereinszwecken entsprechender Rechtsnachfolger, so ist die Satzung zu ändern und an die neuen Verhältnisse anzupassen. Diese Satzungsänderung ist in Abweichung von der Regelung in Absatz 3 durch gemeinsamen Beschluss der noch vorhandenen Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit zulässig. Bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung geht das Benennungsrecht auf den Vorstand über.
(3) Ändern sich die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig ausgerichtet sein und auf dem Gebiet der Völkerverständigung im Sinne des § 2 Abs. 1 liegen.
§ 19
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur Vorstand und Kuratorium gemeinsam beschließen, wobei die Beschlüsse einer Mehrheit von jeweils drei Viertel aller Mitglieder von Vorstand und Kuratorium bedürfen.
§ 20
Aufhebung der Stiftung und
Vermögensbindung
(1) Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit jeweils Drei-Viertel-Mehrheit der gesamten Mitglieder von Vorstand und Kuratorium, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu verwirklichen oder ein gemäß § 18 Absatz 3 beschlossener neuer Stiftungszweck von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt werden sollte, den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung beschließen, die die Erwirtschaftung und Verwendung der Erträgnisse aus dem Stiftungskapital für ähnliche gemeinnützige Zwecke sichert. Erst wenn sich auch dies als nicht möglich und sinnvoll erweist, können die Mitglieder beider Stiftungsgremien die Aufhebung der Stiftung beschließen.
Für die Aufhebung der Stiftung ist jeweils eine Drei-Viertel-Mehrheit der gesamten Mitglieder von Vorstand und Kuratorium erforderlich.
(2) Bei Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Aufhebungs- und Abwicklungskosten verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke i. S. des § 2 dieser Satzung oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecke zu verwenden.
§ 21
Staatsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
§ 22
Stellung des Finanzamtes
(1) Unbeschadet der sich aus dem Berliner Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen; Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens nach Aufhebung der Stiftung dürfen nur mit Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(2) Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck der Stiftung betreffen, sind vor einer Beschlussfassung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
(Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Stiftungsaufsichtsbehörde mit Datum vom 20. Februar 2020 genehmigt.)
Satzung (PDF)
Fassung vom 12. Dezember 2019