Satzung
in der Fassung vom 25. Oktober 2023
Präambel
Die Stiftung West-Östliche Begegnungen wurde am 31. Januar 1994 vom Verein „Brücken nach Osten“ – Föderation von Gesellschaften für Völkerverständigung“ als private Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet. Ausgestattet wurde sie mit Vermögen der ehemaligen Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft, das aus den bis 1990 von Millionen Bürgern der DDR entrichteten Mitgliedsbeiträgen aufgebracht wurde.
Ziel der Stiftung ist die Zusammenarbeit und Freundschaft mit den Menschen in den Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, den Partnerländern der Stiftung. Sie verfolgt den Auftrag, Frieden und Völkerverständigung zur tragenden Säule ihrer Aktivitäten zu machen. Dabei bekennt sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes.
Die Stiftung wird als Gemeinschaftseinrichtung auf- und ausgebaut, in der mäzenatisch motivierte Investitionen für Völkerverständigung und Frieden zwischen den Menschen in Deutschland und den Partnerländern der Stiftung getätigt werden können. Unternehmen, Privatpersonen und Organisationen erhalten die Möglichkeit zu sichtbarem und dauerhaftem Engagement.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung West-Östliche Begegnungen“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Berlin.
(4) Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 2
Zweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Völkerverständigung und des Friedens durch Vertiefung und Ausweitung von gutnachbarlichen Beziehungen und Kontakten, von Dialog und Partnerschaft zwischen den Menschen in Deutschland und in den unabhängigen Staaten Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Lettland, Litauen, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan (Partnerländer der Stiftung).
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Zuwendung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder unmittelbar selbst durch eigene Projekte, beispielsweise durch:
– Förderung von Maßnahmen gemeinnütziger freier und öffentlicher Träger in den in Absatz 1 genannten Ländern, die der gegenseitigen Information sowie der kulturellen und sozialen Zusammenarbeit dienen;
– Förderung interkultureller Begegnungen von Menschen – besonders der jungen Generation – aus Deutschland und den Partnerländern der Stiftung, die auf Gegenseitigkeit basieren, ein Kennenlernen der jeweils anderen Kultur und Lebensweise im Gastland ermöglichen und zu Achtung und Toleranz beitragen;
– Förderung von Vorhaben und bürgerschaftlichem Engagement gemeinnütziger Organisationen und öffentlicher Institutionen in Deutschland mit den Partnerländern, die der Information übereinander, der längerfristigen Zusammenarbeit miteinander sowie gemeinsamen Aktivitäten für und Teilhabe an einer zukunftsfähigen Gesellschaft dienen;
– Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen, Städten, Regionen und gesellschaftlichen Organisationen in Deutschland und in den Partnerländern sowie von west-östlichen Foren und Netzwerken;
– Durchführung von Stiftungsprojekten und Mitgestaltung von Sondervorhaben mit den Partnerländern in Kooperation mit privaten und öffentlichen Institutionen im In- und Ausland.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
(5) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung des in § 2 Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks zuwenden.
§ 4
Vermögen
(1) Das anfängliche Stiftungsvermögen im Zeitpunkt der Genehmigung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen besteht aus nicht verbrauchbarem Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen, das zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden kann.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand langfristig ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
(4) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von insgesamt
15 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhanden gewesenen Stiftungsvermögens in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist und dieser auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck in das Stiftungsvermögen zurückzuführen.
(5) Zur Verwirklichung ihres Zwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten und treuhänderisch Stiftungen und andere Zweckvermögen verwalten, die ab einer angemessenen Dotationshöhe auf Wunsch des jeweiligen Stifters mit seinem Namen verbunden und/oder für eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können; sie kann allein oder gemeinsam mit Dritten zur Förderung ihrer Zweckverfolgung Stiftungen, Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gründen, fördern, unterhalten, in geeigneter Rechtsform ausgliedern oder sich an ihnen beteiligen, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist und die Kapazitäten der Stiftung nicht übersteigt.
§ 5
Mittel und Rücklagen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens, die Umschichtungsgewinne und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und sofern für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(3) Die durch die Stiftung Begünstigten haben aufgrund dieser Satzung keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 6
Organe
(1) Organe der Stiftung sind:
1. der Vorstand
2. das Kuratorium.
An der Bildung der Organe sind Vorstand und die Freundschaftsgesellschaften – Berliner Freunde der Völker Russlands e.V., Brandenburgische Freundschaftsgesellschaft e.V., Osteuropa-Freundschaftsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V., Gesellschaft Sachsen-Osteuropa e.V. und Deutsch-Russische Freundschaftsgesellschaft in Thüringen e.V. – durch die Benennung von Kandidaten beteiligt, das Kuratorium durch deren Berufung als Mitglieder des jeweiligen Organs.
Soweit die Satzung gemeinsame Entscheidungen der Freundschaftsgesellschaften vorsieht, gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Wird die Mindestzahl von Organmitgliedern unterschritten oder droht sie in absehbarer Zeit unterschritten zu werden, hat der Vorsitzende des Kuratoriums beim vorzeitigen Ausscheiden eines Organmitgliedes oder spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Amtszeit die jeweils Berechtigten zur zeitnahen Benennung aufzufordern. Wird keine Person benannt, so schlägt das Kuratorium den Berechtigten eine geeignete Person zur Benennung vor.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen.
(3) Die Haftung der Mitglieder der Organe ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Stiftung kann sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gegen Risiken versichern.
(4) Die Mitglieder der Organe können sich im Falle einer Verhinderung durch eine mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete Person vertreten lassen, die dem gleichen Organ angehört. Diese Regelung gilt nicht für die Vertretung der Stiftung und hinsichtlich der Funktionsämter in den Organen.
(5) Mitglieder der Organe führen ihr Amt bis zur Bestellung ihrer Nachfolger weiter, wenn ansonsten die Mindestzahl der Mitglieder unterschritten wird.
(6) Die Mitglieder der Organe sind gegenüber dem jeweiligen Organ zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private oder berufliche Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie – partnerschaftliche Beziehungen eingeschlossen – berühren. Durch Beschluss, dem alle Mitglieder außer dem betroffenen Mitglied, das an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, zustimmen müssen, kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausgeschlossen werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist im Protokoll festzuhalten.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
Der Vorstand soll mindestens bestehen aus
a) einer Person, die über besondere Kenntnisse zu Partnerländern der Stiftung verfügt;
b) einer Person aus Organisationen der Zivilgesellschaft, deren Aufgabenbereiche einen direkten Bezug zum Stiftungszweck haben;
c) eine Persönlichkeit aus der Wirtschaft.
(2) Die Benennung von bis zu zwei Personen nach a) erfolgt durch die Freundschaftsgesellschaften; die zweite Person darf nur benannt werden, wenn der Vorstand mit fünf Personen besetzt wird. Die Personen nach b) und c) werden durch den Vorstand benannt.
(3) Die benannten Mitglieder des Vorstandes werden durch das Kuratorium berufen. Die Zurückweisung einer Benennung darf nur im Interesse der Stiftung erfolgen; nachvollziehbare Gründe sind im Protokoll festzuhalten; Freundschaftsgesellschaften bzw. Vorstand können in diesem Falle die Durchführung eines Verfahrens zur Streitschlichtung fordern, die Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung von Vorstand und Kuratorium festzulegen.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufungen sind zulässig.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und eine Stellvertretung.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere die
a) gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
b) Entwicklung strategischer Richtlinien für die Arbeit der Stiftung,
c) Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
d) Verwendung der Mittel,
e) Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und die Bestellung eines Abschlussprüfers,
f) Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand sowie für die Geschäftsführung,
g) Einsetzung von Ausschüssen mit Regelung der Aufgaben und Verfahren.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch die vorsitzende Person und die Stellvertretung des Vorsitzes gemeinschaftlich oder durch einen von beiden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis sind die weiteren Vorstandsmitglieder jedoch gehalten, nur bei Verhinderung des oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung hiervon Gebrauch zu machen.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr zu Sitzungen sowie dann, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es für erforderlich hält. Die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Stellvertretung hat mit einer Frist von vier Wochen alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung oder unter Fristsetzung zur sonstigen Beschlussfassung einzuladen.
(2) Auf die Einhaltung der vierwöchigen Ladungsfrist kann einvernehmlich verzichtet werden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken und kein Widerspruch erhoben wird.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die auch virtuell stattfinden können, oder im Wege schriftlicher oder fernschriftlicher Abstimmung oder unter Nutzung vergleichbarer, geeigneter elektronischer Medien. Bei der Einladung zu einer Sitzung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – außer in den in dieser Satzung abweichend geregelten Fällen – jeweils mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, einschließlich der oder des Vorsitzenden bzw. der Stellvertretung mitwirken.
(5) Über die Beschlussfassungen ist zeitnah ein Protokoll anzufertigen, das von der Leitung und der von ihr jeweils mit der Schriftführung betrauten Person zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind inhaltsgetreu festzuhalten. Ausfertigungen des Protokolls sind allen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich zuzuleiten.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt; er setzt die Vergütung fest, überwacht und entlastet sie.
(2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung, die Bücher, erstellt die Vermögensübersicht und die Jahresplanung sowie die Jahresrechnung nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie nimmt, außer bei sie persönlich betreffenden Angelegenheiten, beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil. Sie ist besonderer Vertreter gem. § 30 BGB.
§ 11
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 9, höchstens 15 Mitgliedern; seine Mitgliederzahl soll durch drei teilbar und gleichmäßig den drei folgenden Gruppen zugeordnet sein:
(a) Freunde: Persönlichkeiten, die von den Freundschaftsgesellschaften benannt werden;
(b) Unterstützer: Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft mit Ausnahme der Freundschaftsgesellschaften, oder Landesbehörden, deren Aufgabenbereiche einen direkten Bezug zum Stiftungszweck haben, und die von Vorstand und Freundschaftsgesellschaften benannt werden;
(c) Experten: Persönlichkeiten aus der Wirtschaft oder mit ausgewiesenen Kenntnissen auf anderen Gebieten, die für die Tätigkeit der Stiftung von Bedeutung sind wie Recht, Steuern, Kommunikation, Gesellschaft oder Politik, die vom Vorstand benannt werden.
Die benannten Mitglieder werden durch das Kuratorium berufen. Für die Zurückweisung einer Benennung gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine vorherige Abberufung durch das Kuratorium ist nur aus wichtigem Grund nach Anhörung der Betroffenen mit Drei- Viertel-Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums möglich; bei der Abstimmung sind die betroffenen Mitglieder nicht stimmberechtigt. Wiederberufungen sind zulässig.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und dessen Stellvertretung.
§ 12
Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand in seiner Tätigkeit zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu beaufsichtigen und bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere indem es
a) die Berichte des Vorstandes entgegennimmt und diskutiert,
b) die Durchführung des Stiftungszweckes durch fachgerechte Beratung des Vorstandes fördert,
c) den Wirtschaftsplan genehmigt,
d) die Jahresrechnung des Vorstandes nach Billigung feststellt und über die Entlastung des Vorstandes beschließt,
e) Vorstandsmitglieder beruft,
f) sich eine Geschäftsordnung gibt.
(2) Für die Beschlussfassung gilt § 9 entsprechend. An den Sitzungen des Kuratoriums sollen die Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführung teilnehmen.
§ 13
Ehrenmitgliedschaft
(1) Vorstand und Kuratorium können die Berufung von Ehrenmitgliedern der Stiftung beschließen, wobei die Beschlüsse einer Mehrheit von jeweils drei Viertel der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium bedürfen.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten angetragen werden, die sich in besonderer Weise um die Stiftung verdient gemacht haben.
(3) Ehrenmitglieder können eingeladen werden, an den Sitzungen des Vorstands und des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 14
Anpassung der Satzung
(1) Vor der Auflösung einer Freundschaftsgesellschaft hat diese das Recht, einen gemeinnützigen und eingetragenen Verein an ihrer Stelle zum Nachfolger zu bestimmen. Dieser muss inhaltliche Bezüge zur Tätigkeit des in Auflösung befindlichen Vereins haben und mit der Übernahme der Aufgaben in der Stiftung einverstanden sein. Das zur Vertretung der sich auflösenden Freundschaftsgesellschaft berechtigte Vorstandsmitglied zeigt der Stiftungsaufsicht schriftlich den Nachfolger unter Beifügung eines aktuellen Vereinsregisterauszuges an. Eine Änderung von § 6 Abs. 1 Satz 2 ist nicht erforderlich. Wird kein Nachfolger vorgeschlagen, geht das der sich auflösenden Freundschaftsgesellschaft zustehende Benennungsrecht auf den oder die verbleibenden Freundschaftsgesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolger über. Besteht keiner der zur Benennung berechtigten Freundschaftsgesellschaften mehr und existiert auch kein Rechtsnachfolger, so ist die Satzung zu ändern und an die neuen Verhältnisse anzupassen. Bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung geht das Benennungsrecht auf den Vorstand über.
(2) Kann der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden oder gefährdet er das Gemeinwohl, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig ausgerichtet sein und auf dem Gebiet der Völkerverständigung im Sinne des § 2 Abs. 1 liegen.
(3) Satzungsänderungen können nur Vorstand und Kuratorium gemeinsam beschließen, wobei die Beschlüsse einer Mehrheit von jeweils drei Viertel ihrer Mitglieder bedürfen.
§ 15
Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung der Stiftung und Vermögensbindung
(1) Vorstand und Kuratorium können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemeinsam mit jeweils Drei-Viertel-Mehrheit ihrer Mitglieder die Zulegung zu oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung beschließen. Erst wenn sich dies als nicht möglich und sinnvoll erweist, können die Mitglieder beider Stiftungsorgane mit gleicher Mehrheit die Auflösung der Stiftung beschließen.
(2) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Aufhebungs- und Abwicklungskosten verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke i. S. des § 2 dieser Satzung oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecke zu verwenden.
§ 16
Staatsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
§ 17
Stellung des Finanzamtes
(1) Unbeschadet der sich aus dem Berliner Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen; Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens nach Aufhebung der Stiftung dürfen nur mit Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(2) Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck der Stiftung betreffen, sind vor einer Beschlussfassung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
(Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Stiftungsaufsichtsbehörde mit Datum vom 9. Januar 2024 genehmigt.)